Welche Kosten entstehen bei Ihrer Scheidung?
Die Kosten Ihrer Scheidung ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den Rechtsanwalt und aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) für das Gericht. Die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren und Gerichtskosten ist nicht zulässig.
Wir sichern Ihnen jedoch zu, lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgebühren zu berechnen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beanspruchen.
Das Gericht bewilligt auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn ein konkreter Antrag beim Familiengericht gestellt werden soll. Der Verfahrenskostenhilfeantrag und der Sachantrag (mindestens als Entwurf) müssen gleichzeitig eingereicht werden. Vorab erfolgt die Prüfung des Verfahrenskostenhilfeanspruchs durch das Gericht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers (die belegt werden müssen – das Gesetz verlangt die Glaubhaftmachung) und nach den Erfolgsaussichten seines Begehrens. Dabei können Sie erklären, dass der Sachantrag nur verfolgt werden soll, wenn auch Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, entfällt eine etwaige Pflicht zum Kostenvorschuss. Die Prüfung des Verfahrenskostenhilfeantrages an sich verursacht weder Gerichtskosten noch einen Anspruch der Gegenseite auf Kostenerstattung.
Auch der jeweilige Antragsgegner kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung werden überprüft.
Verfahrenskostenhilfe kann für jedes Verfahren beantragt werden!
Wie funktioniert es?
Wir stellen den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Sie.
Hierfür müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem Formular [1.727 KB] mit Anlagen erklärt und belegt werden.
Insbesondere sollen vorgelegt werden (auch als Kopie möglich)
die aktuelle Verdienstbescheinigung (Lohnabrechnung),
der aktueller Arbeitslosengeld- oder Sozialhilfebescheid bzw. Bescheid der Arbeitsförderung,
der Mietvertrag,
etwaige Darlehensverträge,
aktuelle Kontoauszüge wegen laufender Zahlungsverpflichtungen.
Auch müssen Angaben gemacht werden, wenn Vermögen (z.B. Eigentumswohnung, Lebensversicherung, Sparguthaben usw.) vorhanden ist.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden der jeweiligen Gegenseite nicht bekanntgegeben.
Vorgelegt werden muss auch die (beabsichtigte) Antragsschrift mit dem dazugehörigen Tatsachenbericht einschließlich der Nennung der Beweismittel (z.B. Zeugen) und/oder der bedeutsamen Urkunden (auch als Kopie). Hiervon sind Abschriften für die Gegenseite beizufügen.
Das Gericht kann folgende Entscheidungen treffen:
Es wird Verfahrenskostenhilfe ohne Raten oder gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt, abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen.
Es wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, entweder weil die Zahlung der Verfahrenskosten wirtschaftlich zumutbar ist oder weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung/-verteidigung die Erfolgsaussichten fehlen. Der die Verfahrenskostenhilfe ablehnende Beschluss wird vom Gericht kurz begründet und ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Bei Bewilligung wird unsere Kanzlei beigeordnet.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat u. a. diese Folgen:
es muss kein Vorschuss für die Gerichtskosten bezahlt werden,
die erstattungsfähigen Kosten des eigenen Rechtsanwaltes werden von der Staatskasse übernommen.
Kommt es zu Kostenerstattungsansprüchen der Gegenseite, so sind diese von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht erfasst. Insoweit bleibt ein Kostenrisiko bestehen.
Nach Abschluss des Verfahrens kann das Gericht überprüfen, ob wegen Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich noch Kosten ganz oder teilweise erhoben werden.